
UNIVERSAL DECLARATION OF ANIMAL RIGHTS SEVERAL
LANGUAGES
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UNIVERSELLE
ERKLÄRUNG DER TIERRECHTE
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Präambel
Unter Berücksichtigung,
dass alle Tiere Rechte haben;
Unter Berücksichtigung,
dass die Unkenntnis und die Geringschätzung dieser Rechte, den
Menschen dazu getrieben hat und weiter treibt, gegen Tiere und
Natur Verbrechen zu begehen;
Unter Berücksichtigung,
dass der Mensch das Existenzrecht der Tiere anerkennt und so die
Grundlage für die Coexistenz der anderen Spezies in der Welt
festgesetzt ist;
Unter Berücksichtigung,
dass der Artenmord vom Menschen ausgeübt wird und die Gefahr
besteht, dass dies weiterhin geschehen wird;
Unter Berücksichtigung,
dass die Achtung der Menschheit den Tieren gegenüber mit der
Achtung sich selbst gegenüber zusammenhängt.
Unter Berücksichtigung,
dass die Kinder so erzogen werden sollen, dass sie die Tiere
beobachten, verstehen, achten und lieben sollen.
WIRD FOLGENDES VERKÜNDET:
Art.
1
Alle Tiere werden dem Leben gegenüber gleich geboren und haben die
gleichen Existenzrechte.
Art.
2
a)
Jedes Tier hat das Recht, geachtet zu
werden.
b)
Der Mensch darf die anderen Tiere nicht vernichten oder ausnutzen;
er muss den Tieren mit seinen Kenntnissen
dienen.
c)
Jedes Tier hat ein Recht auf Aufmerksamkeit, Pflege und Schutz von
Seiten des Menschen.
Art.
3
a)
Die Tiere werden weder misshandelt noch grausam
behandelt.
b)
Falls ein Tier getötet werden muss, soll es augenblicklich getötet
werden, ohne unnötigen Schmerz oder Qual.
Art.
4
a)
Alle wilden Tiere haben das Recht in ihrem natürlichen
Lebensraum frei zu leben, sei es auf Erden, in der Luft oder im
Wasser und sie haben das Recht, sich
fortzupflanzen.
b)
Jeglicher Freiheitsraub, auch aus Erziehungsgründen, ist gegen
dieses Recht.
Art.
5
a)
Die Tiere, die traditionellerweise in der Umwelt des Menschen
leben, haben das Recht, frei zu leben und sich so zu entwickeln,
wie es für ihre Spezies üblich ist.
b)
Wenn der Mensch diese Bedingungen oder Lebensgewohnheiten zu
Handelszwecken ändert, verstösst er gegen dieses Recht.
Art.
6
a)
Jedes vom Menschen als Haustier gehaltene Tier hat das Recht auf
eine Lebensdauer, die seiner natürlichen Lebensdauer
entspricht.
b)
Ein Tier auszusetzen ist grausam und würdelos.
Art.
7
Alle Arbeitstiere haben das Recht auf eine annehmbare Arbeitsdauer
und –last, auf stärkende Ernährung und Ruhe.
Art.
8
a)
Tierversuche, die körperliches oder geistiges Leiden bedeuten, sind
nicht mit dem Recht der Tiere kompatibel; seien es medizinische.
wissenschaftliche oder andere Experimente.
b)
Es sollen Ersatztechniken angewendet und entwickelt werden.
Art.
9
Wenn Tiere gehalten werden, die als Ernährung dienen sollen, sollen
sie schmerz- und angstlos ernährt, untergebracht, transportiert und
getötet werden.
Art.
10
a)
Kein Tier soll zur Unterhaltung für den Menschen ausgenutzt
werden.
b)
Vorführungen und Zurschaustellungen von Tieren sind nicht mit der
Würde der Tiere vereinbar.
Art.
11
Wird ein Tier umsonst getötet, dann ist das Mord, d.h. ein
Verbrechen gegen das Leben.
Art.
12
a)
Wenn eine grosse Anzahl wilder Tiere getötet wird, dann ist das
Artenmord, d.h. ein Verbrechen gegen die Spezies.
b)
Die Umweltverschmutzung und die Zerstörung der natürlichen Umwelt
führen zu Rassenmord.
Art.
13
a)
Ein totes Tier soll mit Respekt behandelt
werden.
b)
Die Gewaltszenen mit Tieren im Kino und im Fernsehen sollen
verboten werden, ausser wenn sie Verbrechen gegen die Tiere
darstellen.
Art.
14
a)
Die Schutzvereine für Tiere sollen von der Regierung anerkannt
werden.
b)
Das Gesetz soll die Tierrechte schützen, so wie die
Menschenrechte.
(*) Die Universelle Erklärung der Tierrechte wurde durch die UNESCO
in Brüssel, Belgien, am 27. Januar 1978
verkündet.
The
text of the UNIVERSAL DECLARATION OF ANIMAL RIGHTS has been adopted
from the International League of Animal Rights and Affiliated
National Leagues in the course of an International Meeting on
Animal Rights which took place in London from 21st to 23rd
September 1977.