UNIVERSAL DECLARATION OF ANIMAL RIGHTS
IN SEVERAL LANGUAGES
UNIVERSELLE
ERKLÄRUNG DER TIERRECHTE
Präambel
Unter Berücksichtigung,
dass alle Tiere Rechte haben;
Unter Berücksichtigung,
dass die Unkenntnis und die Geringschätzung dieser Rechte,
den Menschen dazu getrieben hat und weiter treibt, gegen
Tiere und Natur Verbrechen zu begehen;
Unter Berücksichtigung,
dass der Mensch das Existenzrecht der Tiere anerkennt und
so die Grundlage für die Coexistenz der anderen Spezies in
der Welt festgesetzt ist;
Unter Berücksichtigung,
dass der Artenmord vom Menschen ausgeübt wird und die
Gefahr besteht, dass dies weiterhin geschehen wird;
Unter Berücksichtigung,
dass die Achtung der Menschheit den Tieren gegenüber mit
der Achtung sich selbst gegenüber zusammenhängt.
Unter Berücksichtigung,
dass die Kinder so erzogen werden sollen, dass sie die
Tiere beobachten, verstehen, achten und lieben sollen.
WIRD FOLGENDES VERKÜNDET:
Art.
1
Alle Tiere werden dem Leben gegenüber gleich geboren und
haben die gleichen Existenzrechte.
Art.
2
a)
Jedes Tier hat das Recht, geachtet zu werden.
b)
Der Mensch darf die anderen Tiere nicht vernichten oder
ausnutzen; er muss den Tieren mit seinen Kenntnissen
dienen.
c)
Jedes Tier hat ein Recht auf Aufmerksamkeit, Pflege und
Schutz von Seiten des Menschen.
Art.
3
a)
Die Tiere werden weder misshandelt noch grausam behandelt.
b)
Falls ein Tier getötet werden muss, soll es augenblicklich
getötet werden, ohne unnötigen Schmerz oder Qual.
Art.
4
a)
Alle wilden Tiere haben das Recht in ihrem
natürlichen Lebensraum frei zu leben, sei es auf
Erden, in der Luft oder im Wasser und sie haben das Recht,
sich fortzupflanzen.
b)
Jeglicher Freiheitsraub, auch aus Erziehungsgründen, ist
gegen dieses Recht.
Art.
5
a)
Die Tiere, die traditionellerweise in der Umwelt des
Menschen leben, haben das Recht, frei zu leben und sich so
zu entwickeln, wie es für ihre Spezies üblich ist.
b)
Wenn der Mensch diese Bedingungen oder Lebensgewohnheiten
zu Handelszwecken ändert, verstösst er gegen dieses Recht.
Art.
6
a)
Jedes vom Menschen als Haustier gehaltene Tier hat das
Recht auf eine Lebensdauer, die seiner natürlichen
Lebensdauer entspricht.
b)
Ein Tier auszusetzen ist grausam und würdelos.
Art.
7
Alle Arbeitstiere haben das Recht auf eine annehmbare
Arbeitsdauer und –last, auf stärkende Ernährung und
Ruhe.
Art.
8
a)
Tierversuche, die körperliches oder geistiges Leiden
bedeuten, sind nicht mit dem Recht der Tiere kompatibel;
seien es medizinische. wissenschaftliche oder andere
Experimente.
b)
Es sollen Ersatztechniken angewendet und entwickelt werden.
Art.
9
Wenn Tiere gehalten werden, die als Ernährung dienen
sollen, sollen sie schmerz- und angstlos ernährt,
untergebracht, transportiert und getötet werden.
Art.
10
a)
Kein Tier soll zur Unterhaltung für den Menschen
ausgenutzt werden.
b)
Vorführungen und Zurschaustellungen von Tieren sind nicht
mit der Würde der Tiere vereinbar.
Art.
11
Wird ein Tier umsonst getötet, dann ist das Mord, d.h. ein
Verbrechen gegen das Leben.
Art.
12
a)
Wenn eine grosse Anzahl wilder Tiere getötet wird, dann ist
das Artenmord, d.h. ein Verbrechen gegen die Spezies.
b)
Die Umweltverschmutzung und die Zerstörung der natürlichen
Umwelt führen zu Rassenmord.
Art.
13
a)
Ein totes Tier soll mit Respekt behandelt werden.
b)
Die Gewaltszenen mit Tieren im Kino und im Fernsehen sollen
verboten werden, ausser wenn sie Verbrechen gegen die Tiere
darstellen.
Art.
14
a)
Die Schutzvereine für Tiere sollen von der Regierung
anerkannt werden.
b)
Das Gesetz soll die Tierrechte schützen, so wie die
Menschenrechte.
(*) Die Universelle Erklärung der Tierrechte wurde durch
die UNESCO in Brüssel, Belgien, am 27. Januar 1978
verkündet.
The
text of the UNIVERSAL DECLARATION OF ANIMAL RIGHTS has been
adopted from the International League of Animal Rights and
Affiliated National Leagues in the course of an
International Meeting on Animal Rights which took place in
London from 21st to 23rd September 1977.